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EU-Verpackungsverordnung · Verordnung (EU) 2025/40

PPWR für Confiserien – was gilt, wer verantwortlich ist, was Sie von uns bekommen.

Seit dem 12. August 2026 gilt die PPWR für jede Pralinenschachtel, jede Tragetasche und jeden Versandkarton. Auf dieser Seite finden Sie Rollen, Fristen und Beispiele aus der Confiserie und unsere Konformitätserklärung zum Download.

  • Konformitätserklärung für jedes Produkt
  • Standardprogramm und Sonderanfertigungen
  • Download nach Login
Pralinenschachteln Sirio mit Kartondeckel in Weiß, Grau und Gold
EU-KonformitätserklärungHF-DoC-2026-01Standardprogramm · Modul A · Anhang VIII
Überblick

Die PPWR in Kürze

PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. In Deutschland hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz abgelöst; Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben im Grundsatz erhalten.

Stoffe

Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Art. 5

Gestaltung

Recyclingfähig, möglichst wenig Material und Leerraum, Rezyklat in Kunststoff.

Art. 6–10, 24

Kennzeichnung

Einheitliche Sortierhinweise in der ganzen EU.

Art. 12

Nachweise

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung für jede Verpackung.

Art. 15, 38, 39

Entsorgung

Wer Verpackungen zuerst in einem Land bereitstellt, finanziert ihre Entsorgung.

Art. 44, 45

Viele Anforderungen gelten erst ab 2028 oder 2030. Einige hängen von Rechtsakten ab, die die EU-Kommission noch erlassen muss. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was wir liefern

Eine Konformitätserklärung für jedes Produkt

Für das Standardprogramm und für jede Sonderanfertigung stellen wir eine Konformitätserklärung aus.

Standardprogramm

HF-DoC-2026-01

Pralinenschachteln Sirio mit Kartondeckel oder Klarsichtdeckel, Trüffelstangen, Macaron-Verpackungen, Geschenkpackungen, Adventskalender, Papiertragetaschen und Banderolen.

Zum Download →
Sonderanfertigung

HF-DoC-SA-JJJJ-…

Für jede Sonderanfertigung eine eigene Erklärung. Jahr, Auftragsnummer und Kürzel verbinden sie mit Ihrem Auftrag. Sie erhalten sie mit der Auftragsbestätigung.

So entsteht die Erklärung

  1. 1

    Bauteile

    Wir bewerten jede Verpackung nach ihren Bauteilen, etwa Boden, Deckel und Einlage (B01, B02 …).

  2. 2

    Vorlieferanten

    Für jedes Bauteil liegen Erklärungen zu Karton, Folie und Druckfarben vor.

  3. 3

    Bewertung

    Verfahren „Modul A – interne Fertigungskontrolle“ nach Anhang VII. Eine Prüfstelle ist nicht vorgesehen.

  4. 4

    Erklärung

    Nach Art. 39 und dem Muster in Anhang VIII. Die technische Dokumentation bewahren wir mindestens fünf Jahre auf.

Was die Erklärung abdeckt. Sie gilt für die unbefüllte Verpackung, so wie wir sie liefern. Befüllen und verkaufen Sie die Schachtel, entsteht eine Verkaufseinheit, für die Sie in der Regel Erzeuger sind. Dann erstellen Sie die Erklärung für die befüllte Verpackung selbst; unsere Erklärung und unsere Angaben sind Ihre Grundlage (Art. 16).
Verantwortung

Wer ist wofür verantwortlich?

Die PPWR verteilt die Pflichten entlang der Lieferkette. So sieht das bei einer befüllten Pralinenschachtel aus:

  1. VorlieferantenKarton, Folie, Farben

    Erklärungen zu den Materialien

  2. HF Confiserie VerpackungenUnbefüllte Verpackung

    Konformitätserklärung und Unterlagen nach Art. 16

  3. Ihre ConfiserieBefüllte Schachtel

    in der Regel Erzeuger und Hersteller

  4. HandelVertreiber

    prüft Kennzeichnung und Unterlagen (Art. 19)

  5. KundschaftEndabnehmer

    entsorgt nach Sortierhinweis

Erzeuger · manufacturer

verantwortet die Konformität

Erstellt technische Dokumentation und Konformitätserklärung und nennt Name und Anschrift auf der Verpackung (Art. 15). Pro Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.

Hersteller · producer

finanziert die Entsorgung

Wer die Verpackung zuerst in dem Land bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Er registriert sich, beteiligt sich an einem System und meldet Mengen (Art. 44, 45).

Achtung, Verwechslungsgefahr: Im Alltag meint „Hersteller“ den Betrieb, der die Schachtel produziert. In der PPWR hat das Wort eine andere Bedeutung.

Wann ist die Confiserie Erzeuger?

  • Bei Verkaufsverpackungen in der Regel, wer befüllt.
  • Wenn die Verpackung Ihren Namen oder Ihre Marke trägt, auch bei einer Standardverpackung nur mit Ihrem Logo.

Wann ist HF Erzeuger?

  • Kleinstunternehmen mit Logo-Verpackung: weniger als 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme, Sitz in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 b).
  • Neutrale Serviceverpackungen: nach Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind wir Erzeuger und Hersteller.

Ob Kleinstunternehmen auch bei neutralen Standardschachteln entlastet sind, die sie selbst befüllen und etikettieren, wird derzeit unterschiedlich ausgelegt. Die Unterlagen erhalten Sie von uns in jedem Fall.

Aus der Praxis

Szenarien aus der Confiserie

Welche Pflichten Sie haben, hängt davon ab, wie Sie eine Verpackung verwenden. Wählen Sie Ihren Fall.

Verkaufsverpackung im Laden

Sie befüllen Schachteln im Voraus und stellen sie ins Regal.

Sie: Erzeuger und Hersteller
  • Sie erstellen eine Konformitätserklärung für die befüllte Schachtel. Unsere Unterlagen sind die Grundlage.
  • Name, Postanschrift und eine Typ- oder Chargennummer stehen auf der Verpackung, im QR-Code oder im Begleitdokument (Art. 15 Abs. 5 und 6). Die Angaben nach Lebensmittelrecht erfüllen diese Pflicht nicht automatisch.
  • Den Leerraum halten Sie so klein, wie es der Schutz der Pralinen erlaubt (ab 12.02.2028, Art. 24 Abs. 4).
  • Sie bleiben bei LUCID registriert und beteiligen die Verpackungen selbst an einem System. Diese Pflicht können wir Ihnen nicht abnehmen.

Serviceverpackung an der Theke

Sie füllen Pralinen vor den Augen Ihrer Kundschaft in eine Schachtel oder geben eine Tragetasche aus.

Neutral: wir · mit Logo: Sie
  • Neutrale Serviceverpackungen: Der deutsche Lieferant ist Erzeuger und Hersteller. Für neutrale Serviceverpackungen aus unserem Programm übernehmen wir die Systembeteiligung in Deutschland.
  • Mit Ihrem Logo: Sie sind Erzeuger und Hersteller und beteiligen die Verpackungen selbst an einem System. Für Kleinstunternehmen mit Sitz in Deutschland sind wir Erzeuger; die Systembeteiligung stimmen wir in diesem Fall im Auftrag mit Ihnen ab.
  • Entscheidend ist, wie Sie die Schachtel verwenden: Dieselbe Schachtel kann Service- oder Verkaufsverpackung sein.

Versand im Onlineshop

Die Pralinenschachtel bleibt Verkaufsverpackung, der Versandkarton ist eine Verpackung für den elektronischen Handel.

Sie: Erzeuger des Versandkartons
  • Leerraum im Versandkarton höchstens 50 Prozent (Art. 24 Abs. 1), ab 01.01.2030 oder später. Füllmaterial zählt als Leerraum, die Pralinenschachteln zählen als Inhalt.
  • Stellen Sie den Versandkarton aus Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zusammen, sind Sie Erzeuger und Hersteller.
  • Die Mehrwegquoten für Transportverpackungen gelten nicht für Kisten aus Pappe oder Karton (Art. 29 Abs. 4).
  • Liefern Sie direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land, brauchen Sie dort einen Bevollmächtigten (Art. 45 Abs. 3).

Firmenpräsente

Ein Unternehmen bestellt bei Ihnen Pralinen in Schachteln mit seinem Logo.

Einzelfall: im Auftrag festhalten
  • Entscheidend ist, wessen Name auf der Verpackung steht und wer die Gestaltung festlegt. Bestimmt der Kunde die Verpackung und steht sein Name darauf, kann er Erzeuger sein.
  • Bei zwei Namen entscheidet der Einzelfall. Halten Sie im Auftrag fest, wer welche Rolle übernimmt.
  • Die PPWR berücksichtigt den Verkauf als Geschenk ausdrücklich (Anhang IV). Ab 2030 sind Doppelwände, falsche Böden und unnötige Lagen verboten, wenn sie nur Volumen vortäuschen (Art. 10 Abs. 2).

Lieferung nach Österreich

Die PPWR gilt in Österreich wie in Deutschland. Die Entsorgung ist anders geregelt.

Confiserie in AT: meist Erzeuger
  • Eine Confiserie in Österreich, die unsere Schachteln befüllt, ist in der Regel Erzeuger. Unsere Konformitätserklärung ist auf Deutsch und dort verwendbar.
  • Für die Lizenzierung gelten nach Auffassung des Bundesministeriums weiterhin § 13g AWG 2002 und die Verpackungsverordnung 2014, etwa über ARA oder Interzero.
  • Wir sind in Österreich bei Interzero (Lizenzero) registriert, Registrierungsnummer LCO000000457.
  • Die Sonderregel für Kleinstunternehmen gilt nach Auffassung der Kommission nur, wenn Lieferant und Kunde im selben Mitgliedstaat sitzen. Diese Frage ist offen.

Lieferung in die Schweiz

Verpackungen, die nur in der Schweiz verkauft werden, müssen die PPWR nicht erfüllen.

PPWR gilt nicht direkt
  • In der Schweiz gelten Umweltschutzgesetz, VVEA und Lebensmittelrecht, ab 01.01.2027 zudem eine neue Verpackungsverordnung (vor allem Getränke-, Kunststoff- und Glasverpackungen).
  • Verkaufen Sie an einen Händler in der EU, ist er Importeur und prüft Konformitätserklärung und Dokumentation (Art. 18).
  • Verkaufen Sie direkt an Endkunden in der EU, sind Sie dort Hersteller und brauchen einen Bevollmächtigten.
  • Unsere Unterlagen erhalten Sie auch als Kunde in der Schweiz.

Cafés: Ab 12.02.2027 dürfen Gäste eigene Gefäße für Speisen und Getränke zum Mitnehmen nutzen (Art. 32), ab 12.02.2028 ist eine Mehrwegoption anzubieten; Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen (Art. 33).

Fristen

Was gilt ab wann

Bei vielen Terminen gilt „oder später“: Die Frist beginnt erst, wenn die Kommission den nötigen Rechtsakt erlassen hat.

  1. In Kraft · gilt

    Die PPWR tritt in Kraft. Stichtag für die Definition von Kleinstunternehmen.

    Art. 71
  2. Anzuwenden · gilt

    Technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Name und Anschrift des Erzeugers, PFAS-Grenzwerte. In Deutschland gilt das VerpackDG.

    Art. 5, 15, 71
  3. Kommission

    Methode zur Berechnung des Rezyklatanteils.

    Art. 7 Abs. 8
  4. Gastronomie

    Gäste dürfen eigene Gefäße für Speisen und Getränke zum Mitnehmen nutzen.

    Art. 32
  5. Leerraum

    Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das nötige Maß beschränkt; Mehrwegangebot zum Mitnehmen.

    Art. 24, 33
  6. Kennzeichnung

    Einheitliches Sortierkennzeichen, 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt.

    Art. 12
  7. Gestaltung

    Recyclingfähigkeit nach Stufen A, B, C; Minimierung; Verbot von Scheinvolumen; Rezyklat; Leerraum höchstens 50 % bei Versandverpackungen.

    Art. 6, 7, 10, 24
  8. Recycling

    Verpackungen müssen „in großem Maßstab“ recycelt werden.

    Art. 6 Abs. 2
  9. Verschärfung

    Nur noch Stufen A und B; höhere Rezyklatanteile in Kunststoff.

    Art. 6, 7
Für die Pralinenschachtel wichtig: Recyclingfähigkeit Stufe A bedeutet mindestens 95 Prozent, Stufe B mindestens 80 Prozent. Die Kriterien stehen erst mit dem delegierten Rechtsakt fest; bis dahin gelten nach den Leitlinien der Kommission die Anforderungen der Norm EN 13430. Kunststoffteile mit weniger als 5 Prozent des Verpackungsgewichts sind von den Rezyklatquoten ausgenommen.
Kartoneinsätze für Pralinenschachteln in verschiedenen Farben
Material

Material und Recycling

Unsere Schachteln bestehen überwiegend aus Feinkarton. Kunststoffteile lassen sich von Hand trennen.

  • Feinkarton, teils gussgestrichenSchachteln, Deckel, Kartonstege
    Altpapier
  • Klarsichtdeckel aus PVCvon Hand und ohne Werkzeug vom Karton trennbar, daher keine Verbundverpackung
    Kunststoff / Leichtverpackung
  • Goldfarbener Blister aus PVCvon Hand entnehmbar; Alternative: Kartonstege
    Kunststoff / Leichtverpackung
  • OPP-Foliebei einigen Artikeln als Umhüllung
    Kunststoff / Leichtverpackung
  • Tragetaschen und Banderolenüberwiegend aus Papier
    Altpapier

PFAS-Grenzwerte und den Grenzwert für Schwermetalle (100 mg/kg) berücksichtigen wir in der technischen Dokumentation. Ein Wechsel des Deckelmaterials wird geprüft. Eine Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit geben wir an, sobald die Kriterien der Kommission feststehen.

Nachschlagen

Glossar von A bis Z

32 Begriffe aus der PPWR, kurz erklärt. Suchen Sie oder wählen Sie einen Buchstaben.

Bereitstellung auf dem Markt

Jede Abgabe einer befüllten oder unbefüllten Verpackung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, gegen Geld oder kostenlos (Art. 3 Abs. 1 Nr. 9).

Besorgniserregende Stoffe

Stoffe, die Gesundheit oder Umwelt schaden oder das Recycling stören können. Ihr Anteil in Verpackungen soll so gering wie möglich sein (Art. 5).

Bevollmächtigter

Eine in der EU ansässige Person, die ein Erzeuger schriftlich mit bestimmten Aufgaben beauftragt (Art. 17). Davon zu unterscheiden ist der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung: Ihn braucht, wer direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land liefert (Art. 45 Abs. 3).

E-Commerce-Verpackung

Transportverpackung für die Lieferung an Endabnehmer bei Online- oder Fernabsatz, etwa der Versandkarton (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8).

Einwegverpackung

Jede Verpackung, die keine wiederverwendbare Verpackung ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 28).

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Die Pflicht der Hersteller, Sammlung und Verwertung ihrer Verpackungen zu finanzieren. In Deutschland über die Systembeteiligung, in Österreich über die Lizenzierung.

Erzeuger

Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen herstellen lässt. Er ist für die Konformität verantwortlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).

Hersteller

Wer eine Verpackung zuerst in einem Mitgliedstaat bereitstellt und dort die Entsorgung finanziert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Nicht zu verwechseln mit dem Produzenten der Verpackung.

Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem EU-Markt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10). Verkaufsverpackungen gelten nach den Leitlinien der Kommission meist erst mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht.

Kleinstunternehmen

Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (Empfehlung 2003/361/EG). Für ihn gelten einige Sonderregeln.

Konformitätserklärung

Schriftliche Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt. Inhalt nach Anhang VIII (Art. 39).

Kontaktempfindliche Verpackung

Verpackung für Produkte wie Lebensmittel, Kosmetik oder Arzneimittel (Art. 3 Abs. 1 Nr. 49). Für sie gelten eigene Rezyklatquoten.

Lebensmittelkontaktmaterial

Material, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Neben der PPWR gelten dafür die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und für Kunststoffe die Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

Leerraumverhältnis

Anteil des leeren Raums am Gesamtvolumen einer Um-, Transport- oder Versandverpackung. Füllmaterial zählt als Leerraum (Art. 24).

Lieferant

Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert. Er muss alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis bereitstellen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16, Art. 16).

LUCID

Das Verpackungsregister der Zentralen Stelle in Deutschland. Hersteller müssen sich dort vor dem ersten Verkauf registrieren.

Modul A (interne Fertigungskontrolle)

Das Verfahren, mit dem der Erzeuger die Konformität selbst bewertet und erklärt (Anhang VII). Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht vorgesehen.

PFAS

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Seit dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, zum Beispiel 25 ppb für jedes einzelne PFAS (Art. 5 Abs. 5).

Recyclingfähigkeit und Leistungsstufen

Ab 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein. Die Bewertung erfolgt in den Stufen A, B und C. Ab 2038 sind nur noch A und B zulässig (Art. 6).

Rezyklatanteil

Anteil an recyceltem Kunststoff aus Verbraucherabfällen in Kunststoffteilen von Verpackungen. Mindestwerte gelten ab 2030 (Art. 7).

Serviceverpackung

Verpackung, die in der Verkaufsstelle befüllt wird, um das Produkt zu übergeben, zum Beispiel eine an der Theke befüllte Schachtel oder eine Tragetasche (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d).

Systembeteiligung

In Deutschland der Vertrag mit einem dualen System, das Sammlung und Verwertung organisiert. In Österreich spricht man von Lizenzierung bei einem Sammel- und Verwertungssystem.

Technische Dokumentation

Unterlagen, mit denen der Erzeuger die Konformität belegt: Beschreibung, Zeichnungen, Materialien der Bauteile, angewandte Normen und Prüfberichte (Anhang VII). Aufbewahrung fünf Jahre bei Einwegverpackungen.

Transportverpackung

Verpackung, die Handhabung und Transport von Verkaufseinheiten erleichtert und Schäden vermeidet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7).

Umverpackung

Verpackung, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfasst, etwa für das Regal oder als Gebinde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6).

Verbundverpackung

Verpackung aus mehreren Materialien, die sich nicht von Hand trennen lassen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 24).

Verkaufsverpackung

Verpackung, die mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer bildet, etwa die befüllte Pralinenschachtel im Regal (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5).

VerpackDG

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ergänzt die PPWR in Deutschland und hat am 12. August 2026 das Verpackungsgesetz abgelöst.

Verpackungsminimierung

Gewicht und Volumen einer Verpackung sollen auf das Maß reduziert sein, das für ihre Funktion nötig ist. Verbindlich ab 2030 (Art. 10).

Vertreiber

Wer Verpackungen in der Lieferkette bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein, zum Beispiel ein Händler (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18).

Wiederverwendbare Verpackung

Verpackung, die für mehrere Umläufe gestaltet ist und in einem Wiederverwendungssystem zurückkommt (Art. 11).

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Die Behörde in Deutschland, die das Register LUCID führt und die Herstellerpflichten überwacht.

Fragen

Häufige Fragen

Muss ich als Confiserie selbst eine Konformitätserklärung ausstellen?

Ja, wenn Sie Erzeuger sind. Das ist bei befüllten Verkaufsverpackungen in der Regel der Fall. Sie stützen Ihre Erklärung auf unsere Konformitätserklärung und unsere technischen Angaben. Ergänzen müssen Sie, was beim Befüllen entsteht, zum Beispiel Etiketten oder den Leerraum. Bewahren Sie beide Erklärungen fünf Jahre auf.

Was muss ab jetzt auf der Schachtel stehen?

Der Name und die Postanschrift des Erzeugers sowie eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer (Art. 15 Abs. 5 und 6). Die Angaben können auch über einen QR-Code oder ein Begleitdokument bereitgestellt werden. Das einheitliche Sortierkennzeichen kommt frühestens ab dem 12. August 2028.

Ich habe weniger als zehn Beschäftigte. Was ändert sich für mich?

Die Sonderregel gilt für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Lassen Sie Verpackungen mit Ihrem Namen oder Logo bei uns fertigen und sitzt Ihr Betrieb in Deutschland, sind wir Erzeuger. Bei neutralen Schachteln, die Sie selbst befüllen, ist die Rechtslage noch nicht einheitlich geklärt. Die Unterlagen erhalten Sie von uns in jedem Fall.

Darf ich Schachteln, die ich vor dem 12. August 2026 gekauft habe, weiter verwenden?

Ja. Die Kommission stellt klar: Verpackungen auf Lager müssen nicht vernichtet oder neu gekennzeichnet werden. Name, Anschrift und Kennung können über ein Begleitdokument nachgereicht werden. Für die Konformität nach Art. 5 bis 12 gilt der Zeitpunkt, zu dem Sie die befüllte Schachtel in Verkehr bringen.

Gelten die PFAS-Grenzwerte für Pralinenschachteln?

Ja. Pralinenschachteln sind Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die Grenzwerte gelten seit dem 12. August 2026. Wir berücksichtigen sie in unserer technischen Dokumentation.

Sind Klarsichtdeckel aus PVC künftig verboten?

Die PPWR verbietet PVC in Verpackungen nicht ausdrücklich. Ab 2030 gelten aber Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil, die auch Kunststoffteile betreffen. Ein Wechsel des Deckelmaterials wird geprüft.

Muss ich mich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Wenn Sie in Deutschland befüllte Verkaufsverpackungen zuerst bereitstellen, sind Sie Hersteller und müssen registriert sein. Das galt schon nach dem Verpackungsgesetz. Prüfen Sie Ihre Angaben bei LUCID, denn die PPWR hat die Rollen neu geordnet.

Übernehmen Sie für mich die Systembeteiligung?

Für neutrale Serviceverpackungen aus unserem Programm übernehmen wir die Systembeteiligung in Deutschland. Für Verkaufsverpackungen, die Sie befüllen und ins Regal stellen, sind Sie selbst beteiligungspflichtig; diese Pflicht können wir Ihnen nicht abnehmen.

Wie viel Luft darf in einer Pralinenschachtel sein?

Für Verkaufsverpackungen gibt es keine feste Prozentgrenze. Der Leerraum muss auf das Maß beschränkt sein, das für die Funktion und den Schutz der Pralinen nötig ist. Die Grenze von 50 Prozent gilt erst ab 2030 und nur für Um-, Transport- und Versandverpackungen.

Was gilt für Sonderanfertigungen mit meinem Logo?

Sie erhalten eine eigene Konformitätserklärung nach dem Schema HF-DoC-SA. Tragen die Verpackungen Ihren Namen oder Ihr Logo, sind Sie Erzeuger. Ausnahme: Sie sind Kleinstunternehmen mit Sitz in Deutschland. Dann sind wir Erzeuger.

Brauche ich die Unterlagen, wenn ich nur in der Schweiz verkaufe?

Für den Verkauf in der Schweiz gilt die PPWR nicht. Sobald Sie Pralinen in die EU liefern, brauchen Sie oder Ihr Importeur die Nachweise. Wir stellen Ihnen die Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung.

Gibt es ein PPWR-Zertifikat für Ihre Verpackungen?

Nein. Die PPWR sieht für Verpackungen keine Zertifizierung vor. Der Erzeuger bewertet die Konformität selbst nach Modul A und erklärt sie schriftlich. Unsere Verpackungen sind PPWR-konform, und wir belegen das mit unserer Konformitätserklärung.

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EU-Konformitätserklärung StandardprogrammHF-DoC-2026-01 · PDF · Stand 08.10.2026

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